Abgeltungssteuer und Quellensteuer: Das gilt zu beachten

Abgeltungssteuer und Quellensteuer: Das gilt zu beachten

Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen, wie zum Beispiel Dividenden, gilt aber auch für Zinsen sowie auf Kursgewinne, in Deutschland. Sie beträgt pauschal 25% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer.

Bis zum bei der Depotbank hinterlegten Freistellungsauftrag sind Dividenden und Zinsen steuerfrei. Sobald der Freistellungsauftrag überschritten wurde, führt die Bank oder Depot-Bank automatisch die Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab.

Abgeltungssteuer und Quellensteuer

Du als Aktionär solltest stets die steuerlichen Feinheiten bei Ausschüttungen beachten, wenn Du ein internationales Depot hast. Denn ausländische Quellensteuer kann Deine Dividendenrendite netto erheblich schmälern.

Die vor Ort erhobenen Pauschalabgaben auf Dividenden sind von Land zu Land unterschiedlich. Im schlimmsten Fall wird neben der deutschen Abgeltungsteuer zusätzlich ausländische Quellensteuer abgezogen. Dadurch sinkt die Nettodividende auf 50% der Bruttoausschüttung.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und Deine Nettodividende zu maximieren, gibt es zwei Möglichkeiten:

Erstens, Deutschland hat mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer (25 Prozent) garantieren – maximal 15 Prozentpunkte.

Zweitens, falls die ausländischen Pauschalabgaben nicht anerkannt werden, kannst Du die verbleibende Quellensteuer selbst bei ausländischen Finanzbehörden zurückfordern. Das Bundeszentralamt für Steuern (bzst.de) stellt die erforderlichen ausländischen Steuerformulare in seinem Onlinebereich „Kapitalerträge“ zur Verfügung.

Folgende Informationen sind für Aktionäre und Fondsanleger wichtig:

Dividenden aus Deutschland

Seit 2009 müssen Anleger in Deutschland für ihre erwirtschafteten Kapitaleinkünfte grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer, sowie Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Die höchstmögliche Steuerbelastung für Kapitalerträge liegt bei 27,98 Prozent. Sollten weder ein Freistellungsauftrag (1.000 Euro für Alleinstehende, 2.000 Euro für Zusammenveranlagte) noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung (für Personen mit weniger als 10.908 Euro an steuerpflichtigen Einkünften) vorliegen, werden die bei Dividendenzahlungen anfallenden Steuern automatisch von der Depotbank als „Zahlstelle des Finanzamts“ einbehalten und an das zuständige Finanzamt weitergeleitet.

Dividenden aus den USA

Besitzer von US-Aktien müssen einen Teil ihrer Dividendenausschüttungen, nämlich 30 Prozent, als Quellensteuer an das amerikanische Finanzamt abführen. Deutsche Aktionäre, die in US-Aktien investiert haben, können jedoch einen Antrag auf Ermäßigung dieser Quellensteuer auf 15 Prozent stellen. Die Differenz von 15 Prozentpunkten lässt sich über eine spezielle Steuererklärung für „beschränkt Steuerpflichtige“ zurückfordern. Wichtig: Diese Steuererklärung lässt sich nur für ein Jahr rückwirkend abgeben. Alternativ sind viele Depotbanken bei den US-Steuerbehörden als „Qualified Intermediary“ registiert. In diesem Fall wird von den Aktionäre automatisch nur der ermäßigte Satz (15 Prozent) einbehalten.

Dividenden aus Großbritannien

Die Besteuerung von Dividenden aus Großbritannien ist für deutsche Aktionäre sehr günstig. Seit 1973 verzichtet Großbritannien auf die Abführung jeglicher Quellensteuer für Dividendenzahlungen britischer Unternehmen an Anleger mit Wohnsitz in Deutschland. Ausschüttungen aus Großbritannien werden ohne Abzüge an der „Quelle“ auf das Depotverrechnungskonto des deutschen Aktionärs überwiesen. Solange ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegen, ist hier die Bruttodividende gleich die Nettodividende.

Dividenden aus Japan

Wenn Anleger in Deutschland Dividendenzahlungen von japanischen Unternehmen erhalten, haben sie es in Bezug auf die Steuerbelastung einfach. Auf die Ausschüttungen wird lediglich 15 Prozent Quellensteuer einbehalten, die anschließend von der Depotbank direkt auf die in Deutschland fällige Abgeltungsteuer (25 Prozent) angerechnet werden.

Ausschüttende Dividenden-ETFs und Fonds

Für Ausschüttungen von Dividenden-ETFs und Fonds werden ebenfalls Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer (maximal 27,98 Prozent) abgeführt. Seit 2018 müssen ETFs und Fonds 15 Prozent Körperschaftsteuer entrichten, wenn diese deutsche Dividenden erhalten. Die Doppelbesteuerung wird für reine Aktien-ETFs (oder -fonds) ausgeglichen, in dem 30 Prozent der Ausschüttungssumme für den Anleger steuerfrei ist.

Thesaurierende Dividenden-ETFs und Fonds

Seit 2019 müssen auch thesaurierenden Dividenden-ETFs und Fonds besteuert werden. Selbst wenn der ETF keine oder kaum Erträge ausgeschüttet hat. Die Besteuerung findet immer zum Jahresanfang für das Vorjahr statt und nennt sich Vorabpauschle. Damit werden Steuern „vorab“ entrichtet, noch bevor der Anleger irgendwann in der Zukunft die Kursgewinne des ETFs realisiert.

Jedes Jahr legt die Finanzverwaltung anhand des Zinsniveaus einen fiktiven Mindestbetrag fest. Die Vorabpauschle fällt nur an, wenn der ETF oder Fonds Kursgewinne gemacht hat. Die Vorabpauschale wird bei einem späteren Verkauf mit den Kursgewinn automatisch durch die Depotbank verrechnet. Im Jahr des Kaufes wird die Vorabpauschale anteilig (x/12) für jeden Monat berechnet.

Bei einem späteren Verkauf der Fonds­anteile verrechnet die Depotbank Vor­abpauschalen automatisch mit dem echten Veräußerungsgewinn. Im Jahr des Fondsanteilskaufs vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des ­Erwerbs vorangeht.

Berechnung der Vorabpauschale

Für die Vorabpauschale wird der Wert des ETF-Anteils zum Jahresbeginn mit 70 Prozent des Basiszinses multipliziert. Für 2019 gilt folgende Berechnung: 0,52 Prozent mal 0,7 = 0,364 Prozent

Dieser Wert gilt am dem ersten Werktag 2020 als zugeflossen. Die Depotbank führt die Abgabe automatisch an das Finanzamt ab.

Die Vorabpauschale dürfen Depotbanken direkt dem Verrechnungskonto des Kunden belasten. Besteht das Depot bei einer Fondsgesellschaft, ist zum Abführen der Steuern auch ein Anteilsverkauf möglich.

Das kann dazu führen, dass Anteile verkauft werden, die Zuvor mit Ausgabeaufschlag gekauft wurden. Einige Fondsgesellschaft ermöglichen die kostenlose Wiederanlage.

Die Vorabpauschale lässt sich durch einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung verhindert.

Günstigerprüfung

Besitzt der Aktionär oder Anleger nur sehr niedrige Einkünfte besteht die Möglichkeit, dass die 25% Abgeltungssteuer höher ist als der persönliche Grenzsteuersatz auf Basis des Gesamteinkommens. Über die Einkommensteuererklärung lässt sich mit der Anlage KAP die „Günstigerprüfung“ beantragen beim Finanzamt beantragen. Das Finanzamt muss dann die für den Steuerpflichtigen vorteilhaftere Konstellation berücksichtigen. Somit besteht die Möglichkeit weniger als 25% Abgeltungssteuer auf Dividenden zahlen zu müssen.

Abgeltungssteuer und Quellensteuer: Das gilt zu beachten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen